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Aktuelles aus dem Erbrecht
Erbschaftsteuerbefreiung für Familienwohnheim kann rückwirkend versagt werden
Der Erwerb eines Familienwohnheims von Todes wegen durch Kinder bleibt steuerfrei,
soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken
genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung
zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung
für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb
von 10 Jahren nach Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt - es sei denn,
er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken
gehindert.
Nunmehr hat das Hessische Finanzgericht (FG) dazu entschieden, dass auch die
unentgeltliche Übertragung des Familienheims 4 Jahre nach dem Erwerb von
Todes wegen durch den Steuerpflichtigen als Erwerber auf seine Kinder die Steuerbefreiung
für Familienheime rückwirkend entfallen lässt. Das gilt auch
dann, wenn das Familienheim aufgrund des vorbehaltenen Dauerwohnrechts und des
vorbehaltenen Nießbrauchsrechts weiterhin vom Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken
genutzt wird.
Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur
Fortbildung des Rechts hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.