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Aktuelles aus dem Verkehrsrecht

Haftungsbeschränkung bei Fahren innerhalb einer Motorradgruppe

In dem entschiedenen Fall befuhr ein Motorradbesitzer mit seinem Kraftrad gemeinsam mit seinem Bruder, seinem Schwager sowie einem Bekannten in wechselnder Reihenfolge als Gruppe. Der erste Fahrer aus der Gruppe kollidierte in einer Kurve mit dem ihm entgegenkommenden Fahrzeug. Der zweite Fahrer stürzte mit seinem Motorrad - hier ist die Verursachung streitig - und der dritte Fahrer kam ebenfalls zu Fall. Der zweite Fahrer behauptete, er habe aufgrund der Kollision des vor ihm fahrenden Zeugen sein Motorrad abbremsen müssen. Er habe sein Motorrad noch rechtzeitig zum Stehen bringen können, als der dritte Fahrer mit seinem Motorrad unvermittelt auf das Heck des Motorrads aufgeprallt und ihn mit sich geschleppt habe. Fahrer 2 warf dem Fahrer 3 vor, dass er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte.

Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt dies zu einem Haftungsausschluss.
Bei im Pulk fahrenden Motorradfahrern wird die allgemeine Gefahr, die mit der gemeinsamen Betätigung verbunden ist, von den Beteiligen bewusst auf sich genommen. Kann zusätzlich dem einen kein größerer Vorwurf gemacht werden als dem anderen, so besteht keine Veranlassung, den einen mit höheren Haftungsrisiken zu belasten als den anderen.

Kollidiert beispielsweise der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der zweite gegen den dritten keine Schadensersatzansprüche.

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