Mandanteninformationen
Aktuelles aus dem Versicherungsrecht
"Eingeschränkte" Verkehrssicherungspflichten beim winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes
Dass es beim winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes durch
betriebsbedingt verspritztes Wasser zu einer - mit vertretbarem Aufwand - nicht
zu verhindernden Glättebildung kommen kann, ist allgemein bekannt. Auf
diese Gefahr muss ein Kunde deswegen nicht hingewiesen werden. Zu diesem Urteil
kam das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 5.10.2015.
Geklagt hatte eine Pkw-Fahrerin, die im Februar 2013 bei Temperaturen im Bereich
des Gefrierpunktes eine nahe liegende Selbstbedienungs-Autowaschanlage aufsuchte,
um dort ihr Fahrzeug selbst zu waschen. Nachdem sie ihr Auto mittels einer Waschbürste
gereinigt hatte, stürzte sie auf dem Weg zu einem Mülleimer ca. 1
m vor ihrem Fahrzeug, nach ihrer Darstellung, weil beim Reinigen verlaufenes
Waschwasser zwischenzeitlich an einzelnen Stellen gefroren war. Sie erlitt Frakturen
an einem Lendenwirbel und der linken Hand und musste operativ versorgt werden.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangte
die Frau von dem Waschplatzbetreiber Schadensersatz.
Die Richter des OLG konnten aufgrund der konkreten Umstände keine Verkehrssicherungspflichtverletzung
des Betreibers feststellen. Zwar trifft einen Betreiber einer Waschanlage grundsätzlich
eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen,
an deren Erfüllung insbesondere im Winter erhöhte Anforderungen zu
stellen sind.
Im vorliegenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass bei einem Waschplatz
in Selbstbedienung eine Glatteisbildung nicht durch Regen oder Schnee, sondern
durch überfrierendes Waschwasser infrage stehe. Die Verkehrssicherungspflicht
des Betreibers geht nicht so weit, dass er bei fortlaufender Nutzung des Waschplatzes
und winterlichen Temperaturen während oder nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen
zur Verhinderung stellenweiser Blitzeisbildung zu treffen hat.
Anmerkung: Das Urteil des OLG ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde
zum Bundesgerichtshof zugelassen (Az. VI ZR 413/15).