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Rechtsprechung - Baurecht

Fälligkeit der Werklohnforderung ohne Abnahme

Nach der gesetzlichen Regelung ist die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohn. In Bauprozessen wird deswegen regelmäßig der Einwand erhoben, die Werklohnforderung sei nicht zu bezahlen, weil sie mangels Abnahme auch nicht fällig sei. Eine solche pauschale Aussage ist aber unzutreffend. So hat nur beispielhaft das OLG Brandenburg mit Urteil vom 20.10.2010 entschieden, dass der Werklohn auch ohne Abnahme fällig wird, wenn das Werk fertiggestellt ist und keine oder nur unwesentliche Mängel aufweist. Dann stellt sich die Abnahmeverweigerung des Auftraggebers nach § 12 Nr. 3 VOB/B 2006 als unzulässig dar. Er kann sich in diesem Fall nach § 242 BGB nicht auf das Fehlen der Abnahme berufen.

Problematisch ist es stets, wenn die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart haben oder eine solche nach den Regelungen der VOB/B gefordert wird. Denn in einem solchen Fall kann auf eine sogenannte fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B zunächst nicht zurückgegriffen werden. Allerdings ist auch dies unschädlich, wenn die Parteien eine vereinbarte förmliche Abnahme schlicht vergessen haben. Denn darin kann ein beiderseitiger stillschweigender Verzicht auf die vereinbarte Förmlichkeit liegen. Das hat wieder zur Folge, dass eine stillschweigende Abnahme durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers in Betracht kommt.

Abgesehen davon bedarf es einer Abnahmeerklärung zur Fälligkeit der Werklohnforderung dann nicht, wenn das erbrachte Werk letztendlich abnahmereif ist und eine etwaige Abnahmeverweige-rung, die in der Berufung auf die fehlende Abnahme liegt, unberechtigt und damit unbeachtlich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2009 - I-5 U 142/08 -). Im Ergebnis kommt es darauf an, ob der Werkunternehmer seine Leistung vertragsgerecht, insbesondere mangelfrei, erbracht hat.